Ermäßigter Umsatzsteuersatz in der Gastronomie läuft zum Jahresende 2023 aus

Als steuerliche Entlastungsmaßnahme für die Gastronomie hatte der Gesetzgeber durch das (Erste) Corona-Steuerhilfegesetz zunächst auf vom 1.7.2020 bis zum 30.6.2021 ausgeführte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, soweit es sich um die Abgabe von Speisen handelt, die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes zugestanden (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Diese befristete Steuerermäßigung wurde noch zweimal verlängert, zuletzt bis zum 31.12.2023. Trotz erheblicher Widerstände läuft die Umsatzsteuerermäßigung nun zum 31.12.2023 aus. Damit ist ab 1.1.2024 auf die Speisen- und Getränkeabgabe innerhalb von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 % anzuwenden.

Weitergabe der erhöhten Umsatzsteuer an die Gäste

Ob ein Gastwirt die Erhöhung des Umsatzsteuersatzes für die Speisenabgabe in der Gastronomie in voller Höhe, teilweise oder gar nicht an seine Gäste weitergibt, ist seine eigene Entscheidung. Bei einer vollen Weitergabe der Umsatzsteuererhöhung an den Gast käme es zu einer Preiserhöhung für Speisen um ca. 11,2 %. Neben der klassischen Gastronomie sind zahlreiche weitere Branchen, soweit dort Speisen abgegeben werden, von der Umsatzsteuererhöhung betroffen.

Abgrenzung begünstigter Speisenlieferungen von nicht begünstigten Restaurantdienstleistungen

Maßgebend für die Anwendung des zutreffenden Umsatzsteuersatzes ist allein der Zeitpunkt des Umsatzes. Verzehrfertig zubereitete Speisen können sowohl im Rahmen einer – auch nach dem 31.12.2023 dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegenden – Lieferung (Speisen zum Mitnehmen) als auch im Rahmen einer – ab dem 1.1.2024 wieder dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 % unterliegenden – sonstigen Leistung (Speisen zum Verzehr im Restaurant usw.) abgegeben werden.

Ausstellung und Einlösung von Restaurantgutscheinen

Bei der Ausgabe sog. Restaurantgutscheine gegen Entgelt ist in umsatzsteuerlicher Hinsicht zu unterscheiden, ob es sich um Einzweckgutscheine (§ 3 Abs. 14 UStG) oder um Mehrzweckgutscheine (§ 3 Abs. 15 UStG) handelt.

Ein bis zum 31.12.2023 ausgegebener reiner Speisengutschein gilt als Einzweckgutschein, der bei der Ausgabe endgültig mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % versteuert wird. Die spätere tatsächliche Leistungserbringung auch ab dem 1.1.2024 ist davon unabhängig und wird nicht nochmals besteuert (§ 3 Abs. 14 Satz 5 UStG). Restaurantgutscheine, die bis 31.12.2023 sowohl für Speisen als auch für Getränke ausgegeben werden, sind Mehrzweckgutscheine. Ein Umsatz wird in diesem Fall erst bei Einlösung des Gutscheins gegen Speisen und Getränke ausgeführt. Ab 1.1.2024 ausgegebene Restaurantgutscheine gegen Entgelt sind Einzweckgutscheine, die zum Zeitpunkt der Ausgabe mit dem allgemeinen Steuersatz von 19 % zu versteuern sind.

Quelle: https://datenbank.nwb.de/Dokument/1031829/?wherefrom=LivefeedFachautoren

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